Strafvereitelung durch Polizei

Die Polizei ist grds. zur Strafverfolgung verpflichtet, sobald sie von einer Straftat Kenntnis erhält. Die Polizei hat somit grds. jede Anzeige aufzunehmen und zu bearbeiten oder an die StA weiterzuleiten. Allerdings muss die Polizei örtlich zuständig sein. Polizeibeamte und Polizeibehörden sind somit zur Strafverfolgung nicht verpflichtet, wenn eine Straftat nicht in deren örtliche Zuständigkeit fällt. Die Polizeibehörde Hannover ist somit nicht verpflichtet Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten, wenn sie aus dem Radio erfährt, dass in Hamburg ein Mord begangen wurde. Umstritten ist, ob und inwieweit ein Amtsträger (auch Polizist) verpflichtet ist, sein außerdienstlich erlangtes Wissen über eine Straftat dienstlich zu verwenden. In Zweifelsfällen ist im Interesse effektiver Strafverfolgung von der Strafverfolgungspflicht der Polizei auszugehen. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Legalitätsprinzip, welches sich wiederum aus § 152 Abs. 2 StPO ergibt. 

Strafvereitelung im Amt kann demnach auch durch die Polizei begangen werden.




Die Strafvereitelung ist im Höchstmaß mit bis zu 5 Jahren bedroht. Demnach beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.

Strafvereitelung im Amt

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Die Strafvereitelung im Amt ist eine Qualifikation des § 258 StGB und ist in § 258 a StGB geregelt. Darin heißt es:

(1)„Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

(2) „Der Versuch ist strafbar.“

(3) „§ 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.“

Die Strafvereitelung im Amt durch Amtsträger ist eine Sonderform der Strafvereitelung und sieht eine Strafschärfung vor. Es handelt sich um ein Vergehen, wobei auch der Versuch strafbar ist. Die Tat zugunsten von Angehörigen ist – anders als bei § 258 StGB - nicht straflos.


.In § 78 StGB sind u.a. folgende Verjährungsfristen geregelt:

  • Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, verjähren in 5 Jahren
  • Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bedroht sind, verjähren in 10 Jahren,
  • Taten, die im Höchstmaß mit 10 Jahre bedroht sind, verjähren in 20 Jahren,
  • Taten, die im Höchstmaß mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren in 30 Jahren,
  • alle übrigen Taten verjähren in drei Jahren.




Strafvereitelung ist ein Straftatbestand, der in § 258 StGB geregelt ist. Dabei geht es um das vorsätzliche Handeln einer Person, die die Verfolgung einer anderen Straftat vereitelt oder erschwert. Strafvereitelung kann auf unterschiedliche Weise begangen werden, wie zum Beispiel durch:

  • Aktives Handeln: Hierbei unternimmt der Täter eine Handlung, um die Strafverfolgung zu behindern, zum Beispiel indem er Beweismittel beseitigt oder verfälscht.
  • Unterlassen: In manchen Fällen kann auch das Unterlassen einer Handlung zur Strafvereitelung führen, etwa wenn ein Polizeibeamter bei einer Straftat nicht eingreift.
  • Nothilfe: Die Strafvereitelung kann auch in Form der Nothilfe erfolgen, wenn der Täter einer anderen Person bei der Begehung einer Straftat hilft, um diese vor Strafverfolgung zu schützen.